Atomhaftungsrecht

Atomhaftungsrecht

 

Internationales AtomhaftungsrechtInternationale Übereinkommen zum Atomhaftungsrecht 

Nukleare Ereignisse können auch über Staatsgrenzen hinaus Schäden verursachen. Dieser Gefahr wird in internationalen Übereinkommen Rechnung getragen. Sie vereinheitlichen für ihre Vertragsstaaten die Regeln, nach denen die Entschädigung der Opfer eines nuklearen Unfalls vorgenommen werden soll. Darüber hinaus erleichtern sie die Geltendmachung eventueller Schadensersatzansprüche über Staatsgrenzen hinaus.

 

In den  internationalen Verträgen  werden haftungsrechtliche Mindeststandards festgelegt, die die Vertragsstaaten in ihren nationalen zivilrechtlichen Regelungen umsetzen. Strafrechtliche Folgen menschlichen Versagens sind nicht Gegenstand der Übereinkommen.Interview Marcus Fillbrandt, GRS

Anders als andere Rechtsgebiete ist das internationale Atomhaftungsrecht nicht Gegenstand eines einheitlichen, sondern mehrerer internationaler Verträge:

Die Mehrzahl der westeuropäischen Staaten (Griechenland, Portugal, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Slowenien, Spanien, Schweden, Großbritannien, die Niederlande, Norwegen und die Türkei) gehört dem Pariser Haftungsübereinkommen vom 29. 7. 1960 an. Es wurde unter Führung der OECD / NEA  entwickelt.
Das Übereinkommen enthält Haftungsgrundsätze, die in gleicher oder vergleichbarer Form auch in anderen internationalen Übereinkommen zum Atomhaftungsrecht enthalten sind, darunter Regelungen zu Haftungssummen, Haftungstatbestände, Gerichtsständen und das jeweils anwendbare Recht.

Die Pariser Konvention wurde mit einem Protokoll aus dem Jahre 2004 überarbeitet. Dieses Protokoll verschärft die haftungsrechtlichen Regelungen. Es wurde jedoch bisher nur von der Schweiz ratifiziert und ist daher noch nicht in Kraft getreten.

Das Brüsseler Zusatzabkommen vom 31. 1. 1963 ergänzt das Pariser Übereinkommen. Ihm können nur Staaten beitreten, die auch Vertragsstaat des Pariser Übereinkommens sind. Es verpflichtet seine Vertragsstaaten zur Bereitstellung staatlicher Mittel zur Deckung von Schäden, die durch ein nukleares Ereignis entstanden sind. Mit Ausnahme von Griechenland und Portugal sind alle Vertragsstaaten der Pariser Konvention dem Brüsseler Zusatzübereinkommen beigetreten.

Einige osteuropäische Staaten (Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Tschechien, Rumänien und die Slowakei) sind Vertragsparteien des Wiener Übereinkommens vom 20. 5. 1963. Es wurde auf Initiative der IAEA erarbeitet.
Die Wiener Konvention wurde im Jahre 1997 überarbeitet. Die Haftungstatbestände wurden erweitert und die Haftungssummen erhöht. Das Protokoll mit diesen Änderungen ist bisher in fünf Staaten, davon 2 EU-Mitgliedstaaten (Lettland und Rumänien), in Kraft getreten.

Die Wiener und die Pariser Konvention begrenzen ihre Anwendungsbereiche auf ihre jeweiligen Vertragsstaaten, was dazu führen kann, dass keine Entschädigung stattfindet, wenn ein nukleares Ereignis in einem Vertragsstaat einen Schaden außerhalb des Geltungsbereichs des jeweiligen Übereinkommens verursacht.
Um diese Situation zu vereinheitlichen, wurde am 21. 9. 1988 das sogenannte Gemeinsame Protokoll unterzeichnet.
Von den insgesamt 24 Staaten, die eine der beiden Konventionen unterzeichnet haben, haben Frankreich, Großbritannien, Rumänien und Belgien das Gemeinsame Protokoll nicht unterzeichnet.

Im September 1997 wurde das Übereinkommen zur Bereitstellung zusätzlicher Entschädigungsmittel (Convention on Supplementary Compensation for Nuclear Damage) verabschiedet. Es ist ein von den bisher genannten Übereinkommen unabhängiges Instrument. Auch in diesem Vertrag werden die Vertragsstaaten verpflichtet, staatliche Mittel zur Entschädigung der Opfer im Falle eines nuklearen Unfalls bereitzuhalten.
International sind Argentinien, Marokko, Rumänien und die USA dem Übereinkommen zur Bereitstellung zusätzlicher Entschädigungsmittel zur Bereitstellung zusätzlicher Entschädigungsmittel beigetreten, China und Indien werden vermutlich bald folgen. 

Insgesamt sind heute 36 Staaten Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens. Davon haben fünf das Änderungsprotokoll von 1997 ratifiziert. 16 Staaten sind Vertragsstaaten der Pariser Konvention. Das Gemeinsame Protokoll haben 25 dieser Staaten ratifiziert.

Sofern die Schäden ein gewisses Ausmaß nicht überschreiten, sind diese Verträge ein wichtiges und sinnvolles Instrument. Bei Katastrophen, die ein Ausmaß erreichen, dessen Folgen durch eine finanzielle Inanspruchnahme des Inhabers einer Kernanlage nicht mehr gedeckt werden können, muss der Staat eintreten. Auch für einen solchen Fall sehen die Konventionen teilweise Regelungen vor, letztlich werden hier jedoch öffentlich-rechtliche Normen und politische Erwägungen die größere Rolle spielen.

 

Japanisches Atomhaftungsrecht

Unter nachstehenden Links stellen wir Ihnen folgende Dokumente zur Verfügung: 

Order for the Execution of the Act on Compensation for Nuclear Damage
(Cabinet Order No. 44 of 6 March 1962)
 

Order for the Execution of the Act on Indemnity Agreements for Compensation of Nuclear Damage
(Act No. 45 of 1962)